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EU aktualisiert harmonisierte Normen für Funkanlagen mit Beschluss (EU) 2025/893

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26-MAY-25

Am 14. Mai 2025 erließ die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/893 , mit dem die Liste der harmonisierten Normen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU (Funkanlagenrichtlinie) aktualisiert wird. Dadurch wird sichergestellt, dass auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachte Funkgeräte den geltenden Anforderungen an Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und Spektrumeffizienz entsprechen.

Aktualisierte Liste harmonisierter Normen
 Mit der Entscheidung werden neue Standards hinzugefügt und bestehende überarbeitet, um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen:

  • EN 301 406-2 V3.1.1 (DECT digitale verbesserte schnurlose Telekommunikation)
  • EN 301 489-3 V2.3.2 (EMV für Geräte mit geringer Reichweite)
  • EN 301 489-17 V3.3.1 (EMV für Breitband-Datenübertragungssysteme)
  • EN 301 489-19 V2.2.1 (EMV für Satellitenanlagen)
  • EN 301 489-54 V1.1.1 (EMV für Ultrabreitbandgeräte)
  • EN 301 908-23 V15.1.1 , EN 301 908-24 V15.1.1 , EN 301 908-25 V15.1.1 (IMT-Benutzerausrüstung für LTE, 5G NR und kombinierte Technologien)
  • EN 303 363-2 V1.1.1 (Satelliten-Bodenstationen unter 3 GHz)
  • EN 303 661 V1.1.1 (Radarsensoren, die im 76–77 GHz-Band arbeiten)
  • EN 303 687 V1.1.1 (WAS/RLAN im 6-GHz-Band)
  • EN 303 753 V1.1.1 (Zusatzbedingungen für WAS/RLAN im 5 GHz-Band)
  • EN 304 220-1 V1.2.1 und EN 304 220-2 V1.2.1 (Breitband-Datenübertragungssysteme)
  • EN 301 489-52 V1.3.1 (EMV für LTE-Benutzergeräte)
  • EN 301 893 V2.2.1 (WAS/RLAN im 5-GHz-Band)
  • EN 301 908-3 V15.1.1 (IMT-Basisstationen)
  • EN 301 908-13 V13.3.1 (IMT-Repeater)
  • EN 302 064 V2.2.1 (Festinstallierte Funksysteme)
  • EN 303 213-5-1 V2.1.1 (Luftfahrtüberwachungssysteme)


Übergangsfristen
 Die meisten früheren Versionen dieser Normen bleiben bis zum 15. November 2026 gültig, mit Ausnahme von EN 301 893 V2.1.1 , das bis zum 15. Mai 2028 gültig bleibt, um der fortlaufenden Verwendung in drahtlosen Zugangssystemen im 5-GHz-Band gerecht zu werden.

Der vollständige Text dieser Entscheidung ist hier verfügbar : https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L_202500893


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