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Cybersicherheitsanforderungen für Funkgeräte für den EU-Markt

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02-NOV-22

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Diese Verordnung ergänzt die Anwendung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Funkanlagenrichtlinie (RED) 2014/53/EU.

 Artikel 3 (3) der Richtlinie 2014/53/EU legt Cybersicherheitsanforderungen für Funkgeräte fest, die Hersteller, Importeure und Händler erfüllen müssen, um ihre drahtlosen Geräte und Produkte in der EU zu vermarkten. Die drei wesentlichen Anforderungen sind:
  •  - Artikel 3 (3) (d) Netzschutz: Funkgeräte schädigen weder das Netz oder seine Funktion noch missbrauchen sie Netzressourcen und verursachen dadurch eine unzumutbare Verschlechterung des Dienstes.
  •  - Artikel 3 (3) (e) Schutz personenbezogener Daten und Privatsphäre: Funkgeräte verfügen über Sicherheitsvorkehrungen, um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre des Benutzers und des Teilnehmers geschützt sind.
  •  - Artikel 3 (3) (f) Schutz vor Betrug: Funkgeräte unterstützen bestimmte Funktionen, die den Schutz vor Betrug gewährleisten.

 Diese grundlegenden Anforderungen gelten für alle folgenden Funkgeräte:
  •  - Mit dem Internet verbundene Funkgeräte: Funkgeräte, die selbst über das Internet kommunizieren können, unabhängig davon, ob sie direkt oder über andere Geräte kommunizieren.
  •  - Funkgeräte, die ausschließlich für die Kinderbetreuung konzipiert oder bestimmt sind
  •  - Spielzeug und Babyphone
  •  - Funkgeräte, die dazu konzipiert oder bestimmt sind, an einem der folgenden Gegenstände getragen, daran befestigt oder daran aufgehängt zu werden:
    •  (i) alle Teile des menschlichen Körpers, einschließlich Kopf, Hals, Rumpf, Arme, Hände, Beine und Füße.
    •  (ii) jegliche Kleidung, einschließlich Kopfbedeckungen, Handschuhen und Schuhen, die von Menschen getragen wird.

 Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

 Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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